Absolventenverein HLW Zwettl
absolvent@hlwzwettl >> Verein >> Statuten

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Absolvent@hlwzwettl, Absolventenverein der Privatschule Zwettl“.
(2) Er hat seinen Sitz in Zwettl, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) das zwischen den Absolventen und Absolventinnen der berufsbildenden Schulen des Institutes der Schulschwestern und ihrer ehemaligen Schule bestehende Verhältnis weiter aufrechtzuerhalten.
b) den gegenseitigen Kontakt zu pflegen.
c) Zusammenkünfte der Schulabsolventen mit der Schule und den vormaligen Lehrern zu gestalten,
d) Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule durchzuführen,
e) es zu ermöglichen, die gegenseitigen Berufserfahrungen der Absolventen auszutauschen.
f) die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Geldmittel aufzubringen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

a) Ideelle Mittel
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Führungen einer aktuellen Adressenliste der Absolventen.

b) Materielle Mittel
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 : Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder, sind jene, sie sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die seinerzeit der Schulgemeinschaft angehört haben, und die bereit sind, den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrages zu fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines sind alle physischen Personen, die eine über die Pflichtschulzeit hinausgehende Schule im Institut der Schulschwestern erfolgreich abgeschlossen haben und den Mitgliedsbeitrag entrichten.
Ü ber die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(3) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung nicht länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Werden diese Mitgliedsbeiträge jedoch nachbezahlt, lebt die Mitgliedschaft wieder auf.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidungen die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Punkt § 6 (4) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung und allen Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9, 10) der Vorstand (§ 10 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 75 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
(3) In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(5) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einrufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitlieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in Schriftführer und Stellvertreter/in Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie max. 4 Beisitzern/innen.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 (2)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 (9)) und Rücktritt (§ 11 (10)).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfallung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/Obfrau oder sein/e Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen.
(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
(3) Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(6) Der Obmann/Obfrau und sein/e Stellvertreter/in ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
(7) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen für den nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlung wird dadurch nicht berührt.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkt 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Generalversammlung und nur mit der im § 9 (9) der vorliegenden Statuten festgehaltener Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Vereines ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Institut der Schulschwestern mit der Auflage zu übertragen, es für schulische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.